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   VG Bayreuth, 08.03.2021 - B 3 K 20.30245   

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VG Bayreuth, 08.03.2021 - B 3 K 20.30245 (https://dejure.org/2021,74833)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 08.03.2021 - B 3 K 20.30245 (https://dejure.org/2021,74833)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 08. März 2021 - B 3 K 20.30245 (https://dejure.org/2021,74833)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 4 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7
    Irak: keine Zwangsrekrutierungsgefahr durch PKK

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2019 - 9 A 4590/18

    Kein Abschiebungsschutz für aus Bagdad stammende Iraker allein aufgrund der

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.03.2021 - B 3 K 20.30245
    Bei der Auslegung der Norm, die die Vorgaben des - an Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) orientierten - Art. 15 Buchst, b der Richtlinie 2011/95/EU in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen (vgl. NdsOVG, U.v. 24.9.2019 - 9 LB 136/19-juris Rn. 59 f.; OVG NW, U.v. 28.8.2019-9 A 4590/18.A- juris Rn. 137 ff.).

    Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen (vgi. hierzu mit weiteren Nachweisen OVG NW, U.v. 28.8.2019- 9 A 4590/18.A-juris Rn. 142).

    Für die Beurteilung, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht kommt, ist auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob entsprechende Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (Nds. OVG, U.v. 24.9.2019 - 9 LB 136.19-juris Rn. 118; OVG NW, U.v. 28.8.2019 - 9 A 4590/18.A - juris Rn. 175).

  • VG Hamburg, 23.07.2019 - 8 A 635/17
    Auszug aus VG Bayreuth, 08.03.2021 - B 3 K 20.30245
    Die humanitäre Lage und.die Lebensbedingungen im Zielort einer Abschiebung, die nicht ganz oder überwiegend auf Aktionen von Konfliktparteien beruhen (vgl. VG Aachen, U.v. 3.4.2019 - 4 K 1853/16.A-juris Rn. 25; VG Hamburg, U.v. 23.7.2019 - 8 A 635/17 - UA S. 24 f.), sind für den Kläger nicht derart ernst, dass er Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.

    Schließlich besteht für den Kläger - insbesondere im Fall der freiwilligen Ausreise - die Möglichkeit, in nicht unerheblichem Umfang Rückkehr- und Starthilfen im Rahmen des REAG/GARP- und des ERRIN-Programms sowie weitere Unterstützungsleistungen für Rückkehrer in Anspruch zu nehmen, die ihnen die Rückkehr erheblich vereinfachen und auch Startschwierigkeiten vermeiden helfen können (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programrnes/erin; s. a. VG Hamburg, U.v. 23.7.2019 -8 A 635/17-UAS. 25f.; VG Oldenburg, U.v. 21 5.2019 - 15 A 748/19-juris Rn. 65).

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2019 - 9 LB 136/19

    Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung von Yeziden in dem Distrikt Sindjar in

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.03.2021 - B 3 K 20.30245
    Bei der Auslegung der Norm, die die Vorgaben des - an Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) orientierten - Art. 15 Buchst, b der Richtlinie 2011/95/EU in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen (vgl. NdsOVG, U.v. 24.9.2019 - 9 LB 136/19-juris Rn. 59 f.; OVG NW, U.v. 28.8.2019-9 A 4590/18.A- juris Rn. 137 ff.).

    Es ist den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass der irakische Staat oder die autonome Region Kurdistan-Irak als staatliche Akteure ein Interesse an einer Verschärfung oder Aufrechterhaltung der schlechten humanitären Lage zeigen und diese auf ihre Handlungen oder Unterlassungen zurückzuführen ist (vgl. OVG Niedersachsen, U.v. 24.9.2019 - 9 LB 136/19-juris Rn. 68 ff.).

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.03.2021 - B 3 K 20.30245
    Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris).

    Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U. v. 16.4.1985 a.a.O.).

  • VG Berlin, 16.04.2019 - 25 K 234.17

    Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für einen irakischen Staatsangehörigen aufgrund

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.03.2021 - B 3 K 20.30245
    Es sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass innerhalb der Region Kurdistan-Irak in absehbarer Zukunft ein Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG entstehen wird (vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 20.11.2018 bzw. 25.7.2019 und vom 24.8.2017/18.5.2018, S. 19 ff.; AA, Lagebericht vom 12.2.2018, S. 15; VG Hamburg, U.v. 20.2.2018-8 A 4134/17-, juris, Rn. 61 ff; VG Berlin, U. v. 16.4.2019-25 K 234/17.A-, juris Rn. 33ff; VG Aachen, U.V. 1.10.2019-4 K 597/19. A - j u r i s Rn 62 ff.) Nach Erkenntnissen von Iraq Body Count (IBC), eine Datenbank, die von der in London ansässigen Firma Conflict Casualties Monitor betrieben wird und die auf Basis von Berichten verschiedener Quellen zu Vorfällen und Opfern des Konflikts im Irak Statistiken zu den einzelnen Provinzen erstellt, habe im Jahr 2018 in der Provinz Dohuk 20 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die zu 28 getöteten Zivilisten geführt hätten.
  • VG Hamburg, 20.02.2018 - 8 A 4134/17

    Keine Gruppenverfolgung von Jesiden in der Provinz Dohuk

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.03.2021 - B 3 K 20.30245
    Es sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass innerhalb der Region Kurdistan-Irak in absehbarer Zukunft ein Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG entstehen wird (vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 20.11.2018 bzw. 25.7.2019 und vom 24.8.2017/18.5.2018, S. 19 ff.; AA, Lagebericht vom 12.2.2018, S. 15; VG Hamburg, U.v. 20.2.2018-8 A 4134/17-, juris, Rn. 61 ff; VG Berlin, U. v. 16.4.2019-25 K 234/17.A-, juris Rn. 33ff; VG Aachen, U.V. 1.10.2019-4 K 597/19. A - j u r i s Rn 62 ff.) Nach Erkenntnissen von Iraq Body Count (IBC), eine Datenbank, die von der in London ansässigen Firma Conflict Casualties Monitor betrieben wird und die auf Basis von Berichten verschiedener Quellen zu Vorfällen und Opfern des Konflikts im Irak Statistiken zu den einzelnen Provinzen erstellt, habe im Jahr 2018 in der Provinz Dohuk 20 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die zu 28 getöteten Zivilisten geführt hätten.
  • VG Aachen, 03.04.2019 - 4 K 1853/16

    Irak; Sharya; Dohuk; Region Kurdistan-Irak; humanitäre Bedingungen; Großfamilie

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.03.2021 - B 3 K 20.30245
    Die humanitäre Lage und.die Lebensbedingungen im Zielort einer Abschiebung, die nicht ganz oder überwiegend auf Aktionen von Konfliktparteien beruhen (vgl. VG Aachen, U.v. 3.4.2019 - 4 K 1853/16.A-juris Rn. 25; VG Hamburg, U.v. 23.7.2019 - 8 A 635/17 - UA S. 24 f.), sind für den Kläger nicht derart ernst, dass er Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.03.2021 - B 3 K 20.30245
    Das Bundesverwaltungsgericht hatte in den Urteilen vom 17.11.2011 (Az. 10 C 13.10 - juris Rn. 22; Az. 10 C 11.10 - juris Rn. 20) bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres ein Risiko von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %) verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen.
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.03.2021 - B 3 K 20.30245
    Sie kann unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v 14.07.2009, Az. 10 C 9/08, juris; BVerwG, U.V. 27.04.2010, Az. 10 C 4/09, juris).
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.03.2021 - B 3 K 20.30245
    Sie kann unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v 14.07.2009, Az. 10 C 9/08, juris; BVerwG, U.V. 27.04.2010, Az. 10 C 4/09, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2018 - A 11 S 1265/17

    (Verfolgung von afghanischen Rückkehrern bei einer Rückkehr in die Provinz

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 11.10

    Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft arabischer Volkszugehöriger schiitischen

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • VG Aachen, 01.10.2019 - 4 K 597/19

    Familienasyl; Familienflüchtlingsschutz; Eltern; Ableitungskette; Vermeidung;

  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2013 - A 12 S 2023/11

    Verfolgungssicherheit der in die Türkei zurückkehrenden kurdischen Asylbewerber

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • VGH Hessen, 04.09.2014 - 8 A 2434/11

    Afghanistan Gefährdungslage in Herat

  • VG Augsburg, 11.07.2016 - Au 5 K 16.30604

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Bayreuth, 08.03.2021 - B 3 K 20.246

    Irak: Klage abgewiesen. Kein Anspruch auf die Zuerkennung der

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte, sowie die Verfahren B 3 K 20.30244 und B 3 K 20.30245 Bezug genommen.

    Die Klägerin, ihr Bruder und ihre Eltern haben in ihren mündlichen Verhandlungen am gleichen Tag (B 3 K 20.30244 und B 3 K 20.30245) glaubhaft ausgeführt, dass die älteste Tochter der Familie gegen Ende 2016 von PKK-Kämpfern am Arm aus dem Haus der Familie gezogen wurde und der 2. älteste Sohn, von dem 3 Monate späteren Rückholversuch nicht zurückgekehrt ist.

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